Fahrerflucht und Unfallflucht: Die 16 häufigsten Fragen vom Anwalt beantwortet

Inhaltsverzeichnis

1. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten bei einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind (für Verkehrsrecht), erhalten Sie in der Regel Kostendeckungsschutz sowohl für das Straf-/Bußgeldverfahren als auch für das zivilrechtliche Verfahren zur Abwehr der Regressansprüche des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherers. Nur, wenn Sie wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt werden sollten (Unfallflucht bzw. Fahrerflucht), verlangt die Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten grds. von Ihnen zurück.

2. Was ist, wenn ich den Unfall nicht bemerkt habe?

Sollte der Beschuldigte den Unfall nicht bemerkt haben, handelte er nicht vorsätzlich und damit straflos. Er muss nämlich mindestens erkannt oder damit gerechnet haben, einen Gegenstand beschädigt oder eine Person verletzt zu haben. Diese Frage, ob Sie den Unfall wahrgenommen haben, ist in der Praxis häufig nicht immer leicht zu beantworten. Bei Bedarf wird die Frage der visuellen, akustischen und/oder taktilen Wahrnehmbarkeit mittels eines Sachverständigengutachtens geklärt.

Übrigens: Verkennt eine Person „nur“ fahrlässig die Umstände eines Unfalls, so handelt sie eben nicht vorsätzlich und damit straflos.

Im Alltag ist es nicht selten der Fall, dass kleinere Schäden verursacht werden, ohne dass vom Verursacher überhaupt Kenntnis davon genommen wird. Die Gründe sind denkbar vielfältig. Umstände wie Motorgeräusche oder laute Musik spielen hierbei eine ebenso entscheidende Rolle wie die eigene Konzentration auf den Straßenverkehr oder die (unterbewusste) Fehlinterpretation eines Unfallgeräusches. Gern werden derartige Aussagen jedoch als bloße Schutzbehauptung abgetan.

Expertentipp: Stecken Sie den Kopf nicht in den Sand und lassen Sie die Verteidigungsmöglichkeit durch einen erfahrenden Rechtsanwalt prüfen.

3. Wie lange beträgt die Wartezeit am Unfallort?

Sollten sich keine feststellungsbereiten Personen am Unfallort befinden, muss der Unfallbeteiligte grundsätzlich warten, bis solche Personen zur Unfallstelle hinzukommen. Die Wartezeit ist gesetzlich nicht genau geregelt und abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen. Für die Berechnung der Wartezeit kommt es – wie so häufig – auf den Einzelfall an. Entscheidende Kriterien sind die jeweilige Verkehrsdichte, die Tageszeit und der Ort des Unfallgeschehens. Tagsüber sollte man beispielsweise auf einem Supermarktparkplatz bis zu 1 Stunde warten, wohingegen die Wartezeit bei nächtlichen Landstraßen im Höchstmaß regelmäßig 30 Minuten beträgt. Je größer das Ausmaß des Schadens ist, desto länger ist grundsätzlich auch die Wartezeit. Allerdings sind auch die Interessen des Unfallbeteiligten zu berücksichtigen: Im Einzelfall kann eine Wartepflicht sogar entfallen, wenn beispielsweise vorrangige dringende persönliche Gründe wie eine ärztliche Versorgung bestehen.

4. Hilft ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Gemäß § 142 StGB muss der Unfallbeteiligte eine angemessene Zeit an der Unfallstelle warten. Wer nur einen Zettel an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs hinterlässt und sich anschließend vom Unfallort entfernt, verlässt den Tatort gleichwohl unerlaubt und macht sich strafbar (Unfallflucht bzw. Fahrerflucht), wenn er nicht ausreichend lange am Unfallort gewartet hat.

5. Wie reagiere ich auf eine Vorladung der Polizei?

Zunächst gilt: Bleiben Sie besonnen und handeln Sie nicht vorschnell – dafür steht zu viel auf dem Spiel! Ganz gleich, ob die gegen Sie erhobenen Vorwürfe berechtigt sind oder nicht – Ihnen muss zunächst eine Reihe an Umständen nachgewiesen werden, um Sie strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Expertentipp: Schweigen ist Gold!
Sie sollten niemals erst mit der Polizei und anschließend mit Ihrem Anwalt über den Vorwurf sprechen! Lassen Sie sich zunächst beraten oder vertreten und nehmen Sie dann über Ihren Anwalt gegebenenfalls schriftlich zum Vorwurf Stellung.

Als Beschuldigter muss niemand bei der Polizei aussagen oder deren Fragen beantworten. Sie haben ein Schweigerecht. Sie sind auch nicht verpflichtet, das Fahrzeug der Polizei vorzuführen.

Über Ihren Anwalt haben Sie zudem ein Recht auf Akteneinsicht. Ohne genaueste Kenntnis darüber, was man Ihnen vorwirft, sollten Sie sich niemals verteidigen. Sie laufen als Beschuldiger ansonsten Gefahr, Informationen preiszugeben, die Sie später eventuell noch teuer zu stehen kommen werden. Stellen Sie sich vor, die Beweislage bei Polizei und Staatsanwaltschaft ist nicht besonders gut und allein durch Ihre freiwillige und nicht notwendige Aussage wird Ihnen schlussendlich eine strafbare Handlung nachgewiesen. Polizisten und Staatsanwälte sind geschult und routiniert darin, Ihnen beiläufig entsprechende Informationen zu entlocken. Besonders gefährlich sind Aussagen darüber,
– wer mit dem Fahrzeug gefahren ist, als es zum Unfall kam,
– ob der Unfall bemerkt wurde und
– von welchem Schadensumfang/ Schadenshöhe Sie ausgegangen sind.

Verinnerlichen Sie sich auch die Tatsache, dass das konsequente Schweigen im Strafverfahren dem Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden darf.

6. Strafbefehl erhalten, was tun?

Vorab: Ein Strafbefehl ist einer strafrechtlichen Verurteilung gleichzusetzen. Wird der Strafbefehl rechtskräftig, erhalten Sie die ausgesprochene Strafe (Geldstrafe, Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis oder sogar eine Freiheitsstrafe). Zudem droht eine Eintragung in das Bundeszentralregister, wodurch Sie ggfs. als vorbestraft gelten. Zusätzlich drohen häufig Regresszahlungen an den Haftpflichtversicherer.

Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen. In vielen Fällen (auch, wenn man nicht „unschuldig“ ist) kann es sich lohnen, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Ihr Rechtsanwalt wird nach erfolgter Akteneinsicht mit Ihnen die Chancen, Risiken und Kosten gegeneinander abwägen. Ihr Rechtsanwalt wird zum Beispiel dafür kämpfen, die negativen Auswirkungen, etwa den Verlust der Fahrerlaubnis oder die Höhe der Geldstrafe, deutlich zu minimieren. Bei geringen Erfolgsaussichten kann der Einspruch bis zur Gerichtsverhandlung jederzeit wieder zurückgenommen werden.

Expertentipp: Handeln Sie nach Erhalt eines Strafbefehls zügig. Die Einspruchsfrist beträgt nur 2 Wochen.

7. Wie hoch ist die Strafe bei Unfallflucht bzw. Fahrerflucht und was passiert in der Probezeit?

Kann Ihnen tatsächlich eine strafbare Unfallflucht nachgewiesen werden, droht in der Regel eine empfindliche Geldstrafe und schlimmstenfalls sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren! Zusätzlich droht ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten und bei einem Personen- oder Fremdschaden ab ca. 1.300 Euro im Regelfall sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten. Zudem drohen regelmäßig Punkte in Flensburg und der Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers (also die Rückzahlung des geleisteten Schadensersatzes).

Sollten Sie sich in der Probezeit befinden, droht Ihnen eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre und die Anordnung eines Aufbauseminars (ASF).

8. Wann liegt ein Unfall vor?

Die Strafbarkeit der Unfallflucht setzt gemäß § 142 StGB voraus, dass ein Unfall im Straßenverkehr eingetreten ist. Darunter versteht man ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und ein Person- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten ist. Weder eine Gefährdung noch die bloße Möglichkeit eines Unfalls reichen aus.

9. Was ist, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden handelt?

„Nur“ den Seitenspiegel eines parkenden PKWs zu beschädigen und weiter zu fahren, ist nicht weniger strafbar als die komplette Fahrertür abzufahren. Nur ein völlig belangloser Schaden kann den Tatbestand im Einzelfall ausnahmsweise ausschließen. So liegt ein Unfall bereits bei einem Fremdschaden im Bereich von 30 bis 50 Euro vor.

10. Was ist der Unterschied zwischen Unfallflucht und Fahrerflucht?

Zwischen einer „Unfallflucht“ und einer „Fahrerflucht“ gibt es juristisch keinen Unterschied. Beides bezeichnet im Volksmund die juristisch korrekte Bezeichnung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB). Unter der sog. „Fahrerflucht“ wird jedoch in der Regel die Konkretisierung der Beteiligteneigenschaft verstanden, nämlich den sog. flüchtigen Fahrer.

11. Was sind die Voraussetzungen einer strafbaren Unfallflucht bzw. Fahrerflucht?

Eine strafbare Fahrerflucht (auch Unfallflucht genannt) liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter (z.B. Fahrer, Beifahrer oder Fahrradfahrer) trotz Kenntnis über das Vorliegen eines Unfalls und seiner Beteiligung von der Unfallstelle entfernt,

– ohne dass eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zum Unfallhergang vorgenommen werden konnte.
– ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, um eine Feststellung zu ermöglichen.
– ohne sich nach angemessener Wartezeit bei der Polizei zu melden, um nachträglich die Feststellung der Angaben zu ermöglichen.

Für die Strafbarkeit kommt es zudem entscheidend darauf an,
– ob feststeht, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist, als es zum Unfall kam,
– ob der Unfall bemerkt bzw. wahrgenommen wurde (Vorsatz),
– welche Schadenshöhe vorlag
– und ob dem Beschuldigten die Höhe des Schadens bewusst war.

12. Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?

Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und in § 44 StGB geregelt. Das Fahrverbot ist auf 1-6 Monate begrenzt. Dem Betroffenen wird für die angeordnete Dauer untersagt, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Zu diesem Zweck befindet sich der Führerschein in amtlicher Verwahrung und wird nach Ablauf des Fahrverbots dem Betroffenen ohne gesonderten Antrag wieder ausgehändigt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in § 69 StGB geregelt und wirkt nicht nur für eine bestimmte Zeit, sondern gilt dauerhafter. Erst nach Ablauf einer Sperrfrist kann eine Neu- bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Die Sperrfrist beträgt gemäß § 69a StGB mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Häufig wird die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO sogar vorläufig angeordnet.

Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann ggfs. mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (kurz MPU oder auch bekannt als Idiotentest) verbunden werden. Ein günstiges MPU-Resultat zu erlangen ist regelmäßig mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden.

13. Kann trotz strafbarer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht der Führerschein noch gerettet werden?

Ja, sowohl ein Fahrverbot als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis können durch entsprechende Verteidigung verhindert werden.

Bei der Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird, kommt es bei regelmäßig darauf an, ob es sich um einen „bedeutenden Schaden” im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB handelt. Diese Frage wird von den Gerichten uneinheitlich beantwortet und hängt vom jeweiligen Gerichtsbezirk ab. Im Bereich von 1.300,00 Euro und 1.800,00 Euro muss der Beschuldigte allerdings damit rechnen, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Expertentipp: Nicht selten ist die tatsächliche Schadenshöhe fehlerhaft, weil etwa der wirtschaftliche Schaden niedriger ist als zunächst angenommen. Zudem muss für den Beschuldigten erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen hohen, bedeutenden Fremdschaden handelte.

14. Was bedeutet „Regress der Versicherung“?

Nicht selten meldete sich einige Wochen nach Beendigung des Strafverfahrens der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer und teilt mit, Sie auf bis zu 5.000 Euro Schadensbetrag in Regress nehmen zu wollen. Den Regressanspruch leitet die Versicherung aus der Verletzung einer sog. Obliegenheit ab.

Expertentipp: Gegen Regressforderungen kann und sollte sich der Versicherungsnehmer zur Wehr setzen. Denn gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) „ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.“.

Hieraus folgt der sog. Kausalitätsgegenbeweis, wonach der Versicherungsnehmer von der Leistung befreit ist, wenn es ihm gelingt, nachzuweisen, dass sich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht auf die Einstandspflicht des Versicherers ausgewirkt hat. Aufgrund der hohen Anforderungen an den Kausalitätsbeweis empfiehlt es sich, die Argumente durch einen erfahrenen Anwalt vortragen zu lassen.

15. Wie reagiere ich auf einen Fragebogen meines Haftpflichtversicherers?

Angaben gegenüber dem eigenen oder gegnerischen Versicherer sollten wohlüberlegt und unbedingt mit einem Rechtsanwalt besprochen werden. Werden Sie einer Fahrerflucht bzw. Unfallflucht beschuldigt, stecken Sie nicht selten in einem Dilemma.

Das Schweigen birgt nämlich die Gefahr einer Obliegenheitsverletzung und möglichen Regressansprüchen gegenüber Ihrem Haftpflichtversicherer.

Kommen Sie Ihren Pflichten dagegen vollumfänglich nach, würden Sie sich möglicherweise selbst belasten. Die Polizei und Staatsanwaltschaft können die Unterlagen Ihres Versicherers nämlich unproblematisch beschlagnahmen und über diesen „Umweg“ eine „Aussage“ von Ihnen erhalten.

Dieser Konflikt lässt sich zwar kaum vollständig auflösen; gleichwohl wissen erfahrende Rechtsanwälte mit einer solchen Situation umzugehen und haben häufig eine passende Lösung parat.

16. Können auch Beifahrer oder Fahrradfahrer eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht begehen?

Unfallbeteiligter ist nach § 142 Abs. 5 StGB jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen, also eine Mitursache gesetzt haben kann.

Nicht erforderlich ist demnach, dass der Täter Fahrer eines Fahrzeugs ist. Vielmehr kann sich auch ein Fußgänger, der beispielsweise auf dem naheliegenden Supermarktparkplatz mit seinem Einkaufswagen ein Auto schrammt, strafbar machen. Gleiches gilt für Fahrradfahrer oder Beifahrer, der durch sein Verhalten eine Mitursache am Unfall gesetzt hat.