Sie werden einer Verkehrsunfallflucht beschuldigt?

Häufig gibt es gute Verteidigungschancen.

Steht überhaupt fest, wer Fahrer war?

Die Begehung einer Unfallflucht nach § 142 StGB (juristisch korrekt: „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) setzt voraus, dass sich ein Unfallbeteiligter unzulässiger Weise vom Unfallort entfernt hat. In aller Regel geht es bei den Ermittlungen darum, den flüchtigen Fahrer zu finden. Nicht ausreichend ist dagegen die bloße Haltereigenschaft. Denn der Fahrzeughalter muss nicht notwendigerweise das Fahrzeug gefahren sein.

Die Frage, wer mit dem Fahrzeug gefahren ist, als es zum Unfall kam, ist eine der besten Möglichkeiten, sich mit Erfolg zu verteidigen.

Expertentipp: Schweigen ist Gold! Wer zugibt, einen Unfall nicht bemerkt zu haben, räumt gleichzeitig ein, das Fahrzeug gefahren zu haben. Möglicherweise hat der Zeuge nur das Kennzeichen notiert und den Fahrer gar nicht erkannt.

Kann Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden?

Bei der Frage des Vorsatzes einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht geht es darum, ob der Unfallbeteiligte (z.B. die Fahrerin/ der Fahrer) den Unfall bemerkt hat. Geprüft wird, ob der Unfall wahrnehmbar war. Gegebenenfalls kann die Frage, ob Sie den Unfall überhaupt gespürt, gehört und/oder gesehen haben können durch einen Sachverständigen geklärt werden.

Fahrlässigkeit genügt nicht! Der Vorwurf, Sie hätten den Unfall erkennen können oder müssen, genügt nicht für die Begehung einer strafbaren Unfallflucht.

Im Alltag ist es nicht selten der Fall, dass kleinere Schäden verursacht werden, ohne dass vom Verursacher Kenntnis davon genommen wird. Hierbei spielen Umstände wie laute Geräusche eine ebenso entscheidende Rolle wie die eigene Konzentration auf den Straßenverkehr oder die unterbewusste Fehlinterpretation eines Geräusches.

Auch hier gilt: Schweigen ist Gold. Treffen Sie keine Aussage ohne Einblick in die Strafakte genommen und Rücksprache mit einem Anwalt gehalten zu haben. Sie laufen möglicherweise Gefahr, Informationen preiszugeben, die Sie später eventuell bereuen werden.

Liegt tatsächlich ein Unfall vor?

Solange kein Sach- oder Personenschaden bei Dritten entstanden ist, kann auch keine strafbare Verkehrsunfallflucht begangen werden. Allerdings liegt ein Unfall bereits bei einem Fremdschaden im Bereich von 30 bis 50 Euro vor.

Achtung! Fingierte Unfälle sind keine Seltenheit. Immer häufiger fingieren Betrüger Verkehrsunfälle, die tatsächlich nicht stattgefunden haben, um mit dieser Masche gegenüber Versicherungsgesellschaften zu Unrecht Schäden abzurechnen.

Expertentipp: Sie sind nicht als Beschuldigter einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht verpflichtet, auf Verlangen der Polizei Ihr Fahrzeug vorzuführen.

Wurde der Fremdschaden korrekt berechnet?

Für eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahrerfluchts ist die Höhe des verursachten Fremdschadens vom Grundsatz her zwar zunächst unerheblich, da auch ein Sachschaden in Höhe von 30 bis 50 Euro ausreichend ist. Allerdings entscheidet die Schadenshöhe bei einer Unfallflucht bzw. Fahrerflucht regelmäßig über eine mögliche Entziehung der Fahrerlaubnis. So muss der Beschuldigte einer Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) bei einem Fremdschaden ab ca. 1.200,00 € im Regelfall mit der „Entziehung des Führerscheins“ und der Verhängung einer Sperrfrist von mindestens 6 Monaten rechnen. Hierbei handelt es sich aber um keine starre Grenze. So entschied das Amtsgericht Duisburg erst kürzlich, dass die Wertgrenze bei 1.800 Euro anzusetzen ist.

Expertentipp: Lassen Sie von einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht prüfen, ob tatsächlich ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StPO vorliegt.

Ereignete sich der Unfall im Straßenverkehr?

Um eine strafbare Verkehrsunfallflucht kann es sich nur handeln, wenn sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat. Darunter fallen öffentliche Straßen und Wege sowie vereinzelt auch öffentliche Verkehrsflächen, nicht jedoch rein private Flächen oder Werksgelände, die nur bestimmten Personen zugänglich sind oder der Zutritt nur mit gesonderter Erlaubnis möglich ist.
Lassen Sie den konkreten Fall daher vom Experten genau unter die Lupe nehmen.